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SV Wilhelmshaven vs Sportverbände: Siegt jetzt die Vernunft?
Autor: Alfred Kruhl, Sankt Augustin, am 26.10.2016
DIE FUSSBALLECKE
BGH legt schriftliche Urteilsbegründung vor

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr seine schriftliche Begründung für die am 20. September 2016 ergangene Entscheidung in dem Rechtsstreit zwischen dem SV Wilhelmshaven (SVW) und dem Norddeutschen Fußball-Verband (NFV) veröffentlicht. In seinem Urteil hat das Gericht für Recht erkannt:
  • Die Revision des NFV gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • Der vom Präsidium des NFV gefasste Beschluss, mit dem der Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft des SVW aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 verfügt wurde, ist nichtig.

In dem folgenden Beitrag wird durch Fragen und Antworten auf die wichtigsten Punkte der Entscheidung des BGH eingegangen.

Welche Gründe waren für den BGH bei seiner Entscheidung ausschlaggebend?

Der BGH hat im Wesentlichen folgende Gründe zu seiner Entscheidungsgrundlage gemacht (hier in Kurzform wiedergegeben):
  • die Klage des SVW ist zulässig;
  • der mit der Klage angegriffene Präsidiumsbeschluss des NFV greift in das Mitgliedschaftsverhältnis des SVW zum NFV ein;
  • eine Mitgliedschaft des SVW im DFB und in der FIFA besteht nicht;
  • deshalb konnte die Umsetzung des Zwangsabstiegs des SVW ausschließlich durch den NFV als Verantwortlichem für die Regionalliga Nord bewirkt werden;
  • die Feststellungsklage des SVW ist auch begründet;
  • Beschlüsse, die in Ausübung der aus der Vereinsautonomie gem. Art. 9 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt Disziplinarmaßnahmen zum Gegenstand haben, bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage;
  • für den durch Beschluss angeordneten Zwangsabstieg fehlt es in der Satzung des NFV an einer entsprechenden Grundlage.

Welche Entscheidungsgründe aus dem Urteil des OLG Bremen vom 30.12.2014 haben der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den BGH im Ergebnis standgehalten?

Der BGH ist auf folgende Ausführungen des OLG Bremen nicht weiter eingegangen, ohne diesen ausdrücklich entgegen getreten zu sein:
  • der Klageweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit sei für den SVW gegeben;
  • in der Sache sei der verfügte Zwangsabstieg rechtswidrig und damit unwirksam;
  • Der DFB habe seine sich aus § 17a Abs. 2 der DFB-Satzung ergebende Überprüfungskompetenz und -pflicht missachtet. Danach „unterwirft sich (der DFB) den Entscheidungen des CAS, soweit zwingendes nationales oder internationales Recht nicht entgegen steht“.

Was sagt das Urteil hinsichtlich der vom CAS bestätigten Entscheidungen der FIFA zur Forderung der beiden argentinischen Vereine auf Zahlung von Aus­bil­dungs­ent­schä­di­gungen?

Zu diesem Sachverhalt führt der BGH folgendes aus:
  • Die Frage, ob und gegebenenfalls wie der SVW wegen der Nichtzahlung der Entschädigungen vereinsrechtlich zu beurteilenden Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sein kann, ist strikt von der Frage zu trennen, ob den argentinischen Vereinen aufgrund des Schiedsspruchs des CAS ein Entschädigungsanspruch gegen den SVW zusteht, den sie nach den Regeln des Zivilrechts durchsetzen können.
  • Dem SVW ist im hiesigen Verfahren insbesondere nicht entgegen zu halten, dass er auch bei Feststellung der Unwirksamkeit des Zwangsabstiegsbeschlusses weiterhin zur Zahlung der durch den ersten Schiedsspruch des CAS bestätigten Entschädigungen an die beiden argentinischen Vereine verpflichtet bleiben könnte.
  • Die Klärung der Frage, ob die entschädigungsberechtigten Vereine aus dem jeweils zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruch des CAS im Inland gegen den SVW vollstrecken könnten, oder ob insoweit Bedenken mit Rücksicht auf den ordre public bestehen, wäre gegebenenfalls einem auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gerichteten Verfahren nach Maßgabe von § 1061 ZPO vorbehalten.
  • Entgegen der Auffassung des NFV besteht auch keine – die Zulässigkeit der wegen des Zwangsabstiegsbeschlusses erhobenen Feststellungsklage gegen den NFV infrage stellende – vorrangige Verpflichtung des SVW, die Nichtanerkennung des zugunsten der argentinischen Vereine ergangenen Schiedsspruchs des CAS über die Ausbildungsentschädigung im Inland feststellen zu lassen.
  • Ob das Entschädigungssystem der FIFA – worauf das Berufungsgericht (OLG Bremen) abgestellt hat – in seiner konkreten Ausgestaltung mit Blick auf die zu Art. 45 AEUV ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Bestand hätte, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich und kann daher vom Senat offen gelassen werden.

Muss der SVW befürchten, dass die beiden argentinischen Vereine durch eine Zivilklage vor einem deutschen Gericht versuchen werden, ihren Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsentschädigungen durchzusetzen?

Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass eine solche Klage – sollte sie denn erhoben werden – wenig Aussicht auf Erfolg hat; denn selbst der BGH hat nach seiner oben (siehe Ausführungen zur vorstehenden Fragestellung, 3. Punktion) zitierten Formulierung in dieser Hinsicht Vorbehalte geäußert.

Welche Reaktionen sind als Konsequenzen aus dem Urteil des BGH zu erwarten?

Die Sportverbände dürften in erster Linie alle Hände voll zu tun haben, um ihre Satzungen und Statuten dem Urteil entsprechend zu reformieren. Darüber hinaus wäre folgendes Szenario denkbar:

a) Positive Lösung:
  • NFV und SVW einigen sich auf eine Entschädigungssumme, die dem Schaden entspricht, den der Verein durch den rechtswidrigen Zwangsabstieg erlitten hat;
  • Ferner einigen sich NFV und SVW auf Eingliederung der 1. Mannschaft des Vereins in eine höhere Spielklasse ab der Saison 2017/2018.


b) Negative Lösung:
  • Kommt es zu keiner Einigung, ist davon auszugehen, dass der SVW den Rechtsweg zur Durchsetzung seiner Forderungen beschreitet.
  • Dies bedeutete eine Fortsetzung der rechtlichen Auseinandersetzung, die für längere Zeit erneut Rechtsunsicherheit nach sich ziehen würde.




Alfred Kruhl hat die rechtliche Auseinandersetzung des SV Wilhelmshaven mit den Sportverbänden von Beginn an verfolgt und durch eigene Recherchen begleitet. Er ist im Übrigen kein Mitglied des SVW.