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DIE FUSSBALLECKE
SV Wilhelmshaven: Keine Regionalliga
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SV Wilhelmshaven: Keine Regionalliga

Autor: Alfred Kruhl am 03.12.2018
Ein Kommentar von Alfred Kruhl

DIE FUSSBALLECKEKeine Wiedereingliederung in die Regionalliga: Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (OLG) hat am 30.11.2018 die Berufung des SV Wilhelmshaven e.V. (SVW) gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25.4.2018 zurückgewiesen.

Zur Erinnerung: Der ehemalige Regionalligist hatte sich erfolgreich gegen den im Auftrag der FIFA über den DFB vom Norddeutschen Fußball-Verband (NFV) exekutierten Zwangsabstieg zur Wehr gesetzt mit dem Ergebnis, dass der Zwangsabstieg vom OLG Bremen und dem BGH seinerzeit für rechtswidrig erklärt wurde. Daraufhin forderte der SVW in einem neuen Klageverfahren, weil eine gütliche Einigung mit dem NFV nicht zustande kam, die Wiedereingliederung in die 4. Liga. Mit dieser Klage scheiterte der Verein im April 2018 zunächst vor dem Landgericht Bremen und nunmehr auch vor dem OLG Bremen.

Diese Entscheidung des OLG Bremen vom 30.11.2018 ist ein herber Rückschlag für den Verein.

Die vom OLG in seinem Urteil gelieferte Begründung kann meines Erachtens nicht überzeugen: Zunächst führt der Senat unter anderem aus, dass der klagende Verein zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadenersatz und damit auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands – also Wiedereingliederung der 1. Fußballmannschaft in die Regionalliga – habe. Gleichzeitig verwirft das Gericht jedoch diesen Anspruch mit der Begründung, „diese Art des Schadenersatzes sei aber im konkreten Fall unmöglich, denn die Spielzeit 2014/2015 … sei längst abgelaufen und könne nicht rekonstruiert werden. Die Teilnahme an der Regionalliga in der kommenden Spielzeit 2019/2020 sei nicht mit der entgangenen Teilnahme an der Spielzeit 2014/2015 identisch.“

Der Senat lässt aber die Antwort auf die Frage offen, wie denn der Anspruch auf Schadenersatz eigentlich realisiert werden könnte. Im Hinblick auf die für die Entscheidung problematische Frage der Reichweite eines Wiederherstellungsanspruchs hat der Senat allerdings die Revision beim BGH zugelassen.

Offensichtlich hat der Senat bei seiner Entscheidung die Vorschrift in § 249 Abs. 1 BGB für nicht anwendbar gehalten, in der es heißt: „Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

Die Einlegung der Revision beim BGH gegen das Urteil des OLG Bremen vom 30.11.2018 wäre somit nach meiner Auffassung folgerichtig.

Alfred Kruhl, St. Augustin



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